Die Gesundheitsprüfung beim Tarifwechsel

Wie Sie wissen, ist für den Abschluss einer Privaten Krankenversicherung eine so genannte Gesundheits- oder Risikoprüfung notwendig. Der Versicherer kann damit gut einschätzen, ob ein erhöhtes Risiko vorliegt und gegebenenfalls angemessene Risikozuschläge oder sogar Leistungsausschlüsse vereinbaren.

Ist die Prüfung einmal erfolgt, sind neu hinzukommende Erkrankungen selbstverständlich mitversichert. Sofern allerdings der Versicherungsschutz durch einen Tarifwechsel verbessert wird, ist eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig. Die Verbesserung kann unter anderem aus einen höheren Leistungsversprechen oder einem niedrigeren Selbstbehalt bestehen. Bei der erneuten Gesundheitsprüfung werden für die Verbesserungen dann auch alle neu aufgetretenen Erkrankungen mitberücksichtigt.

Das Ergebnis der Gesundheitsprüfung kann auch hier sein, dass der Tarifwechsel nur unter Zahlung eines angemessenen Risikozuschlags oder eines Leistungsausschlusses möglich ist.

Vertragsumstellungen werden häufig durchgeführt, um den Beitrag zu reduzieren. In der Regel ist dies mit einer Reduzierung der versicherten Leistungen verbunden.

Diese reduzierten Leistungen können Sie jedoch – je nach Gesundheitszustand – zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne weiteres wieder versichern. Bei einer späteren Erhöhung des Versicherungsschutzes (z.B. Rückkehr in den ursprünglichen Tarif) ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn nur der tariflich bestehende Selbstbehalt reduziert werden soll.

Unser Tipp: Behalten Sie im Hinterkopf, dass eine Höherversicherung immer nur mit einer erneuten Risikoprüfung verbunden ist. Wählen Sie also am besten schon dann einen leistungsstarken Tarif, wenn noch keine gesundheitlichen Beschwerden bestehen.

Auch bei einer gewünschten Beitragsreduzierung / Leistungsverminderung kann es bei einem Tarifwechsel in Teilen zu Leistungserhöhungen kommen. Dann ist für diese Leistungsteile eine erneute Gesundheitsprüfung und damit die Beantwortung der Gesundheitsfragen im Angebot erforderlich.

Selbst wenn Sie schon einige Jahre bei uns krankenversichert sind, ist es erforderlich, die Gesundheitsfragen im Angebot zu beantworten. Die vorliegenden Arztrechnungen lassen häufig keinen Rückschluss auf aktuell angeratene Behandlungen/Therapien zu. Zudem werden einige Belege wegen einer Selbstbeteiligung nicht oder erst nachgelagert eingereicht. Deshalb sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Anrechnung der Alterungsrückstellungen

Die Alterungsrückstellungen sind das Wesensmerkmal der Privaten Krankenversicherung: Hierbei wird ein Teil des Beitrags für die Zukunft zurückgelegt, damit die vereinbarten Leistungen ein Leben lang gezahlt werden können. Denn gerade in den späten Lebensjahren entstehen in der Regel die höchsten Kosten.

Da die zu erwartenden Leistungsausgaben in leistungsstarken Tarifen höher sind, bilden diese Tarife auch entsprechend höhere Alterungsrückstellungen. Leistungsschwächere Tarife hingegen bilden geringere Alterungsrückstellungen.

Deshalb gilt: Je länger Sie in Tarifen mit starken Leistungen versichert sind, desto höher sind Ihre Rückstellungen fürs Alter.

Bei einem Tarifwechsel werden die bislang gebildeten Alterungsrückstellungen auf den neuen Tarifbeitrag angerechnet. Kann die bereits angesparte Alterungsrückstellung bei einem Wechsel in einen Tarif mit niedrigerem Beitrag (und Sparanteil) nicht in voller Höhe angerechnet werden, geht diese Differenz nicht verloren. Sie wird der zusätzlichen Alterungsrückstellung des Versicherten zugeführt. In der Regel bedeutet das, dass der Beitrag des „Zieltarifes“ unmittelbar nach dem Tarifwechsel günstiger wird als für einen Neukunden im gleichen Alter.

Auch hier gilt: Je länger Sie in einem leistungsstarken Tarif versichert sind, desto größer wird die Beitragsersparnis bei einem späteren Wechsel in einen leistungsschwächeren Tarif.

Die Tarifwelten Bisex und Unisex

Der Beitrag in der Privaten Krankenversicherung richtet sich zum einen nach dem Leistungsinhalt des versicherten Tarifs sowie nach dem individuellen Eintrittsalter und Gesundheitszustand des Versicherten.

Bis zum 21.12.2012 galt zudem, dass die Beiträge für Frauen und Männer getrennt (Bisex) kalkuliert wurden. Versicherungsverträge, die nach diesem Stichtag abgeschlossen wurden, werden geschlechtsunabhängig (Unisex) kalkuliert.

Sie haben noch einen Tarif, der geschlechtsabhängig kalkuliert wurde, und beabsichtigen in einen Unisex-Tarif zu wechseln? Dann beachten Sie bitte, dass anschließend aus rechtlichen Gründen zukünftige Tarifwechsel nur noch innerhalb der Unisex-Tarifwelt möglich sind. Als Kunde mit Unisex-Tarifen haben Sie bei einer Vertragsänderung eine geringere Tarifauswahl. Ob ein Tarif ein Bisex- oder Unisex-Tarif ist, erkennen Sie am Namen des Tarifes: Handelt es sich um einen Unisex-Tarif, endet der Tarifname mit „-U“.

Außerdem ist der Wechsel in den so genannten Standardtarif, einem Sozialtarif der PKV, anschließend nicht mehr möglich.